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Fra­gen und Ant­wor­ten zur weit­ge­hen­den Ab­schaf­fung des So­li­da­ri­täts­zu­schlags

Der Soli für alle geht: Das bedeutet für die meisten eine spürbare Entlastung. Wer ihn weiterhin zahlen wird, wie das berechnet wird und welche Auswirkungen das auf die Wirtschaft hat, erfahren Sie hier im FAQ

Was ist ab 2021 neu?

Ab Januar 2021 wird der Solidaritätszuschlag (Soli) für fast alle abgeschafft, wie im Koalitionsvertrag zugesagt: Für rund 90 Prozent derer, die ihn bisher auf ihre Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, fällt er vollständig weg. Für weitere rund 6,5 Prozent entfällt der Zuschlag in Teilen. Im Ergebnis werden damit rund 96,5 Prozent der Zahlenden ab dem 1. Januar 2021 finanziell bessergestellt. Das stärkt kleinere und mittlere Einkommen, ihnen bleibt insgesamt mehr.

Konkret bedeutet das: Die Freigrenze von bisher 972 Euro bzw. 1.944 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung), bis zu der schon heute kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird deutlich angehoben. Somit wird künftig kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 bzw. 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) liegt. Oberhalb dieser Grenze setzt eine sog. Milderungszone ein, in der der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 Prozent herangeführt wird. Auf sehr hohe Einkommen (oberhalb der neuen Milderungszone) ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten. Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96.820 Euro (Alleinstehende) bzw. 193.641 Euro (Verheiratete) liegt.

Mit dem Soli-Rechner erfahren Sie, wie hoch Ihre Steuerersparnis für das Jahr 2021 sein wird.

Wer profitiert besonders?

Von der weitgehenden Abschaffung des Soli profitieren besonders Steuerzahlende bis zu einer mittleren Einkommenshöhe. Die Steuerzahlenden werden von 2021 an voraussichtlich rund 10,9 Mrd.Euro weniger abführen.

Die weitgehende Abschaffung des Soli bettet sich in die Strategie für eine sozial gerechte, finanziell solide und wachstumsfreundliche Steuer- und Abgabenpolitik ein, die insbesondere Familien sowie Menschen mit unteren und mittleren Einkommen finanziell besserstellt, und zwar durch deutlich verbesserte Familienleistungen (z.B. höheres Kindergeld), Senkung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (z.B. Senkung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung, Wiederherstellung der Parität bei der Gesetzlichen Krankenversicherung), höhere Grundfreibeträge und den Ausgleich der kalten Progression.

Es handelt sich somit um eine der größten Steuersenkungen unserer Geschichte.

Aufgrund der bestehenden Freigrenzen zahlen Beschäftigte mit sehr niedrigem Einkommen (insbesondere Familien mit Kindern) schon heute oftmals keinen oder nur vergleichsweise wenig Solidaritätszuschlag (z.B. sozialversicherte Alleinstehende bis zu einem Bruttolohn von rund 18.500 Euro, bei einer Familie mit zwei Kindern - verheirateter sozialversicherungspflichtiger Alleinverdiener - bis zu einem Bruttolohn von rund 53.000 Euro). Deshalb wird die neue Regelung für sie keinen oder einen vergleichsweise geringeren Effekt haben Allerdings wird sich auch für diese Einkommensgruppen eine spürbare Verbesserung beim verfügbaren Einkommen ergeben, da insbesondere das Kindergeld 2021 um 15 Euro pro Monat und Kind erhöht wird, und  gleichzeitig werden die steuerlichen Kinderfreibeträge ab 2021 auf insgesamt 8.388 Euro erhöht sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Kalenderjahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt.

Wie genau funktioniert die Milderungszone und warum gibt es sie?

Mit der Milderungszone verhindern wir, dass bei Personen, deren Einkommensteuerschuld nur minimal - z.B. um wenige Euro - über der Freigrenze liegt, gleich der komplette Solidaritätszuschlag anfällt. Deshalb erhöht sich innerhalb der Milderungszone zwischen 16.956 und 31.528 Euro Lohn- oder Einkommenssteuer der zu zahlende Solidaritätszuschlag lediglich schrittweise auf 5,5 Prozent.

Profitieren auch Unternehmerinnen und Unternehmer?

Die weitgehende Abschaffung des Soli kommt auch kleinen und mittelständischen Unternehmerinnen und Unternehmern zugute. Handwerkerinnen und Handwerker „um die Ecke“ profitieren. Üblicherweise betreiben sie ihre Unternehmen als Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer oder, wenn sie sich mit anderen zusammentun, in Form einer Personengesellschaft (OHG oder KG). Ihre Gewinne unterliegen in der Regel der Einkommensteuer.

Rund 88 Prozent dieser Gewerbetreibenden werden vollständig vom Solidaritätszuschlag befreit, wenn sie ausschließlich Gewerbeeinkünfte erzielen. Weitere 6,8 Prozent dieser Gewerbetreibenden profitieren zumindest teilweise. Für lediglich 5,2 Prozent dieser Gruppe bleiben die bisherigen Zahlungen unverändert bestehen.

Fällt der Solidaritätszuschlag auch für Spitzenverdienende weg?

Mit dem Gesetz zur weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlags werden 96,5 derer bessergestellt, die ihn heute zur Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlen. Für lediglich 3,5 Prozent, die sehr hohe Einkommen beziehen, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

Durch die Neuregelung werden rund 33 Millionen steuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger vollständig vom Solidaritätszuschlag befreit, weitere rund 2,5 Millionen Steuerpflichtige innerhalb der Milderungszone profitieren. Nur rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige müssen weiterhin den vollen Satz zum Solidaritätszuschlag zahlen.

Die finanziellen Herausforderungen aus der Wiedervereinigung bestehen fort, hierfür bedarf es weiterhin zusätzlicher finanzieller Anstrengungen des Bundes. Würden wir auf die kompletten Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag verzichten, müssten wir dieses Geld an anderer Stelle einsparen. Es würde dann für wichtige Investitionen fehlen. Das heißt, es wären weniger Mittel vorhanden für die Förderung von Investitionen in Schulen und bezahlbaren Wohnraum, für Digitalisierung, Klimaschutz oder die Stärkung von Familien.

Den Solidaritätszuschlag auch für Spitzenverdiener abzuschaffen, hätte außerdem eine erhebliche soziale Unwucht. Allein für einen Vorstandschef eines DAX-Unternehmens (zu versteuerndes Einkommen: 7,5 Millionen Euro, verheiratet, keine Kinder) liefe dies auf eine Steuersenkung von mehr als 183.000 Euro pro Jahr hinaus.

Mit dem Fokus auf niedrige und mittlere Einkommen wird das Versprechen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, gerade diese Einkommensgruppen finanziell künftig besser zu stellen. Gerade die 3,5 Prozent der Spitzenverdienenden haben in den letzten Jahrzehnten deutlich von Steueränderungen und -senkungen profitiert. So wurde etwa mehrfach die Auswirkung der „kalten Progression“ ausgeglichen, Unternehmenssteuern gesenkt und die Abgeltungsteuer sowie spürbare Erleichterungen bei der Erbschaftsteuer eingeführt. Zugleich sind die Top-Einkommen seit den 90er Jahren deutlich stärker gestiegen als die Durchschnittseinkommen. Es ist daher nur fair, wenn nun auch die unteren und mittleren Einkommen bessergestellt werden. Auch europäische und internationale Organisationen (z.B. Europäische Kommission, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder der Internationale Währungsfonds (IWF)) fordern Deutschland seit Jahren regelmäßig dazu auf, Steuern und Abgaben vor allem für niedrige und mittlere Arbeitseinkommen zu senken.

Gilt die weitgehende Abschaffung des Soli auch für die Körperschaftsteuer?

Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften (also insbesondere GmbHs und AGs) wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben. Dabei ist zu beachten, dass der Körperschaftsteuersatz nur 15 Prozent beträgt; auf die Gewerbesteuer wird kein Solidaritätszuschlag erhoben. Im Vergleich zur Einkommensteuer, bei der mit steigendem Einkommen auch der Steuersatz auf bis zu 45 Prozent steigt, ist der Solidaritätszuschlag für Unternehmen daher ohnehin häufig geringer als für Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Unternehmen als Einzelkaufleute oder in Form einer Personengesellschaft (also KG oder OHG) führen und mit diesen Unternehmenseinkünften bei der Einkommensteuer veranlagt werden (der „Handwerker um die Ecke“).

Im Übrigen profitieren auch kleine und mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihr Unternehmen etwa in der Rechtsform einer GmbH betreiben. Häufig ist (einer) der Inhaber eines solchen Unternehmens gleichzeitig auch Geschäftsführer dieser GmbH. Als solcher zahlt er sich aus den Gewinnen seiner GmbH ein Geschäftsführergehalt aus. Dieses Geschäftsführergehalt mindert den steuerpflichtigen Gewinn, d.h. es reduziert auch entsprechend die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Das Geschäftsführergehalt selbst versteuert der Geschäftsführer nach seinem persönlichen Einkommensteuersatz. Liegt das insgesamt zu versteuernde Einkommen unter 62.128 Euro, so muss der Geschäftsführer gar keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. In solchen Konstellationen wird der von einem GmbH-Geschäftsführer zu zahlende Solidaritätszuschlag tendenziell sinken.

Ist die vorgesehene Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags verfassungskonform?

Die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags ist verfassungskonform. Der Solidaritätszuschlag ist als „Ergänzungsabgabe“ zur Einkommen- und Körperschaftsteuer ausgestaltet, mit der ein „aufgabenbezogener Mehrbedarf“ des Bundes finanziert werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine „Ergänzungsabgabe“ so lange erhoben werden, wie dieser besondere Mehrbedarf besteht.

Der Solidaritätszuschlag wird erhoben aufgrund der erheblichen Belastungen des Bundeshaushalts durch die fortwährenden Aufgaben aus der deutschen Wiedervereinigung. Der Solidaritätszuschlag wurde aber nie an bestimmte Maßnahmen oder gar konkret an den Solidarpakt II gebunden. Aus diesen Gründen besteht auch keine rechtliche Bindung des Solidaritätszuschlags an den Solidarpakt II aus dem Jahre 2005. Zwischen dem Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 und dem Solidaritätszuschlag besteht daher auch kein – mitunter behaupteter – verfassungsrechtlicher Automatismus, wonach diese Ergänzungsabgabe dann ab dem Jahr 2020 verfassungswidrig sein soll.

Es ist überdies mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes vereinbar, dass Personen mit Spitzeneinkommen nicht von der weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlags profitieren. Das Gleichheitsgebot sieht für das Steuerrecht und insbesondere für den Bereich des Einkommensteuerrechts eine besondere Ausprägung vor: das Leistungsfähigkeitsprinzip. Es besagt, dass jeder nach Maßgabe seiner individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistungen beitragen soll. Das Grundgesetz gibt damit bereits vor, dass soziale Gesichtspunkte auch bei der Ausgestaltung der Steuergesetze zu berücksichtigen sind.

Personen mit hohem Einkommen sollen also mehr Steuern zahlen als Geringverdienende. Gleichzeitig ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der Gestaltung seiner Steuergesetze einen großen Einschätzungsspielraum hat, wie die Steuerlast zwischen Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen verteilt werden soll. Vor allem gilt dies für die Frage des Steuertarifs, also der Ausgestaltung der Steuersätze. Da der Solidaritätszuschlag als Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben wird, gilt dies auch für ihn.

 

Quelle: BMF, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2019-08-21-faq-solidaritaetszuschlag.html, Zugriff 15. Dezember 2020
Foto: kwarner – stock.adobe.com


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